Ist der Umzug beruflich bedingt oder hat er berufliche Gründe, dann lassen sich die Kosten des Umzugs von der Steuer absetzen. Beruflich bedingt ist aber ein Umzug nur, wenn sich die Fahrzeit zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeitsstätte um mindestens 1 Stunde verkürzt. Von der Steuer absetzen lassen sich dann Kosten die bei einem Umzug entstehen beispielsweise wie für den Transport der Möbel oder Maklerkosten oder Fahrten zur Wohnungsbesichtigung und doppelte Mietzahlungen. Seit August gelten dafür höhere Pauschalen, somit lassen sich höhere Kosten bei der Steuer angeben und die Steuerlast reduziert sich somit.

Umzugskosten steuerlich absetzen – Neuer Höchstbetrag in Verbindung mit Kindern

Wer Kinder hat und diese wegen des Umzuges, beispielsweise in eine andere Stadt oder anderen Bezirk, die Schule wechseln müssen haben oft Probleme im Unterricht der neuen Klasse Anschluss zu finden. Ist also Nachhilfeunterricht nötig, können diese Kosten seit 1. August mit bis zu 1617,-€ / Kind abgesetzt werden. Der bisherige Höchstbetrag lag bei 1603,-€.

Sonstige Umzugskosten

Sonstige Umzugskosten können mithilfe eines Pauschbetrag angesetzt werden. Seit dem 1. August können Singles pauschal 641,-€ und Eheleute 1283,-€ als sonstige Umzugskosten steuerlich geltend machen. Ziehen weitere Familienangehörige oder Kinder mit um, ist pro Person je 283,-€ anrechenbar.
Statt den oben genannten Umzugspauschalen können aber wie bisher auch die sonstigen Umzugskosten einzeln nachgewiesen werden. Dazu muss dem Finanzamt jede einzelne Rechnung als Beleg vorgelegt werden.

Wichtig: Die neuen und höheren Pauschalen gelten für Umzüge die nach dem 31.07.2011 beendet wurden.